
Verkaufsbedingungen 1. Abschluß: Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, sind die nachfolgenden Bedingungen Grundlage eines jeden, auch zukünftigen Verkaufs, den wir tätigen. Bedingungen des Käufers werden von uns nicht anerkannt, soweit diese von unseren Bedingungen abweichen. Dies gilt auch dann, wenn wir den abweichenden Bedingungen nicht ausdrücklich wiedersprechen. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Ware oder Leistung gelten unsere Bedingungen als angenommen.
Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Abschlüsse und Vereinbarungen, insbesondere soweit sie von diesen Bedingungen abweichen, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.2. Lieferung: Die Lieferung erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Die Gefahr geht bei Übernahme der Ware an den Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers in jedem Fall, z.B. auch bei lob- und cil-Geschäften auf den Käufer über. Ohne besondere Anweisung erfolgt der Versand ohne Gewähr für die billigste Verfrachtung. 3. Preisstellung: Alle Preise gelten ab Werk einschließlich Verpackung. Erforderliche Spezialverpackungen, insbesondere beim Versand ins Ausland, werden zusätzlich berechnet. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. 4. Lieferzeiten und Verzug: Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd. Falls wir in Verzug geraten, kann der Käufer nach Ablauf einer uns gesetzten und für uns angemessenen Nachfrist insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Ware bis zum Fristablauf nicht schon in Arbeit genommen wurde oder für unsere Zwecke zu verwenden ist. Ereignisse höherer Gewalt und unabwendbare innerbetriebliche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, und zwar ganz gleich, ob sie bei uns oder einem unserer Vorlieferanten eintreten. Der Käufer kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Käufer zurücktreten. Ersatzansprüche – gleich welcher Art – stehen dem Käufer nicht zu. 5. Zahlung: Unsere Lieferungen erfolgen gegen Nachnahme. Sofern abweichend die Lieferung gegen offene Rechnung vereinbart wird, hat die Zahlung innerhalb 10 Tagen netto ohne jeden Abzug zu erfolgen. Zahlungen werden stets auf die älteste Forderung angerechnet, auch, wenn der Käufer eine andere Bestimmung trifft. Eine Aufrechnung kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen erfolgen. Diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nehmen wir zahlungshalber an, wenn das ausdrücklich vereinbart wurde. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich der Einlösung. Diskont und Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Eine Verantwortung für rechtzeitige Vorlegung und Protestierung von Wechseln und Schecks wird nicht übernommen. Wenn die Zahlung nicht bei Fälligkeit erfolgt, sind vom Tage der Fälligkeit ab Zinsen und Provisionen zu zahlen, wie diese unsere Banken für ungedeckte Kredite fordern. 6. Eigentumsvorbehalt: Die Lieferung der Ware erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit nachstehenden Erweiterungen. Die Ware bleibt bis zur Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Hierzu gehören auch bedingte Forderungen. Die Forderungen des Käufers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an den Verkäufer abgetreten, ganz gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen uns nicht gehörenden Waren weiterverkauft, so gilt die Abtretung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware. Der Käufer ist zum Weiterverkauf und zur Weiterveräußerung nur mit der Maßgabe berechtigt, daß die Kaufpreisforderung aus dem Weiterverkauf an uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Übereignung an Dritte, ist der Käufer nicht berechtigt. Der Verkäufer wird die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer, der auch weiterhin zur Einziehung berechtigt bleibt, seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und ihnen die Abtretung anzuzeigen. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 20 % übersteigt, sofern kein Wechselobligo besteht und alle Schecks eingelöst sind. Von jeder Beeinträchtigung unserer Belange durch Dritte muß uns der Käufer unverzüglich benachrichtigen und den Dritten auf unser Eigentum hinweisen. 7. Zahlungsunfähigkeit: Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit, etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel, sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die nach unserer Ansicht geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Käufers zu mindern. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu fordern. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsberechtigung gemäß Ziffer 6 widerrufen. Der Käufer stimmt in den genannten Fällen der Wegnahme der Ware schon jetzt zu. 8. Beanstandungen gegen Menge, Gewicht, Qualität und Berechnung sind uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Sendung am Bestimmungsort anzuzeigen. Ansprüche wegen Beschädigung, Bruch oder Verlust der Sendung sind bei dem beteiligten Transportunternehmen (Bahn, Post, Spediteur usw.) geltend zu machen (Tatbestandsaufnahme). 9. Garantie: Bei nachgewiesenen Material- und Fertigungsfehlern übernehmen wir ab Liefertag eine Garantie für die Dauer von 6 Monaten dahingehend, daß wir kostenlosen Ersatz aller jener Teile gewähren, die zur Mängelbeseitigung notwendig sind. Andere Ansprüche, insbesondere auch solche bei Mängelfolgeschäden, sind ausgeschlossen. 10. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht: Erfüllungsort ist Neunkirchen/Siegerland. Gerichtsstand für beide Vertragsteile Siegen, auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozeß. Wir sind berechtigt, den Käufer an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Vorstehendes gilt auch gegenüber allen derjenigen, die für die Verpflichtungen des Käufers haften. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer gilt unter Ausschluß ausländischen Rechts nur das für die Rechtsbeziehung inländischer Parteien maßgebende Recht an unserem Sitz. 11. Teilunwirksamkeit: Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam.